Meldepflicht und Wohnungsgeberbescheinigung

Alle wichtigen Infos zu An-, Um- und Abmeldung bei Wohnungswechsel.

Meldevorgänge können Sie auch ganz bequem und unabhängig von den Öffnungszeiten mit unserem Bürgerservice ONLINE so weit vorbereiten, dass anschließend meist nur noch eine kurze persönliche Vorsprache zwecks Identifikation, Änderung Ihrer Ausweisdokumente etc. im Rathaus erforderlich ist. Nach Einarbeitung Ihres Online-Meldevorgangs informieren wir Sie über die abschließenden Schritte.

 

Inhaltsverzeichnis:

(Durch Klick auf die jeweilige Überschrift gelangen Sie direkt zum gewünschten Thema)

1) Einzug in eine Wohnung innerhalb Deutschlands

2) Wegzug in eine Wohnung innerhalb Deutschlands (oder Auszug aus einer Nebenwohnung)

3) Wegzug ins Ausland

 

 

1) Einzug in eine Wohnung innerhalb Deutschlands:

 

Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde

Für die Gemeinden Falkenberg, Malgersdorf und Rimbach ist dies die

Verwaltungsgemeinschaft Falkenberg.

 

Falls die bisherige Hauptwohnung aufgegeben wurde, erfolgt die Abmeldung der bisherigen Wohnung automatisch per Datenaustausch zwischen den Meldebehörden.

Bei Ehepaaren, ggf. mit minderjährigen Kindern, mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen kann einer der Ehegatten die Anmeldung für die ganze Familie vornehmen.

 

Um Zeit zu sparen, können Sie auch über unseren Bürgerservice ONLINE --> Meldewesen Ihren Zuzug in die Gemeinde anmelden. Nach Erfassung Ihrer Onlinemeldung informieren wir Sie telefonisch oder per E-Mail über die letzten Schritte für den Abschluss der Anmeldung. Gerne können Sie uns auch vorher für etwaige Rückfragen hierzu telefonisch unter 08727/9604-0 oder per E-Mail an info@vg-falkenberg.de kontaktieren.

 

 

Meldefrist:

Zwei Wochen ab Bezug der Wohnung (Anmeldung im Voraus nicht möglich)

 

Vorzulegende Unterlagen bei der Anmeldung:

 

  • Wohnungsgeberbescheinigung (Hier zum Herunterladen)
    (Dazu bitte unbedingt Erläuterungen unten beachten!)
  • Sämtliche Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass) aller mitziehenden Familienmitglieder (auch abgelaufene!)

 

Falls zur Hand – Ansonsten möglichst zeitnah nachreichen:

 

  • Aktuelle Geburtsurkunden aller mitziehenden Familienmitglieder
  • Ggf. aktuelle Eheurkunde (auch nach Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod eines Ehegatten!)
  • Ggf. Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk bzw. Sterbeurkunde des Ehegatten

 

 

Ausnahmen von der Meldepflicht:

 

Wer für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, kann bis zu 6 Monate in einer weiteren Wohnung im Inland wohnen, ohne dort gemeldet zu sein.

 

Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist (Besucher aus dem Ausland), kann bis zu 3 Monate in einer Wohnung leben, ohne sich für diese anzumelden.

 

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Erläuterungen zur Wohnungsgeberbescheinigung (hier zum Herunterladen):

 

Begriffserklärung:

 

Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich und unmittelbar zur Benutzung überlässt.

 

Der Eigentümer/Vermieter ist Wohnungsgeber der Personen, denen er den Wohnraum direkt entgeltlich (Mieter) oder unentgeltlich (z. B. zuziehende Familienangehörige, Lebensgefährte etc.) zur Verfügung stellt.

 

Der Mieter ist Wohnungsgeber der Person(en), die er in die von ihm gemietete Wohnung aufnimmt.

 

Dabei ist unerheblich, ob ein schriftlicher Mietvertrag besteht oder nicht.

 

Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer selbst erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.

 

Inhalt:

 

Der Wohnungsgeber bestätigt mit der komplett ausgefüllten und unterschriebenen Bescheinigung rechtsverbindlich, dass

 

  • die aufgelistete(n) Person(en)
  • tatsächlich
  • zu dem angegebenen Datum (nicht das Datum der Bezugsfertigkeit des Wohnraums oder des vertraglichen Beginns des Mietverhältnisses!)

 

in die Wohnung eingezogen sind.

 

Personen, bei denen ein Familienverband (Ehe oder Kindschaftsverhältnis) besteht, kann eine gemeinsame Bescheinigung ausgestellt werden. Einzelpersonen (auch unverheiratete Paare) benötigen je eine separate Bescheinigung.

 

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2) Wegzug in eine Wohnung innerhalb Deutschlands (oder Auszug aus einer Nebenwohnung):

 

Bei Wegzug mit Hauptwohnung nur Anmeldepflicht am neuen Wohnort

(Vorgehensweise siehe Einzug in eine Wohnung innerhalb Deutschlands)

Die Abmeldung der bisherigen Wohnung erfolgt automatisch per Datenaustausch zwischen den Meldebehörden.

 

Bei Auszug aus einer Nebenwohnung kann die Abmeldung entweder bei der Meldebehörde der betroffenen Nebenwohnung oder bei der Meldebehörde der bestehenden Hauptwohnung durchgeführt werden. Auch hierfür wird Ihnen in unserem  Bürgerservice ONLINE --> Meldewesen der entsprechende Onlinevorgang angeboten.

 

 

3) Wegzug ins Ausland:

 

Pflicht der wegziehenden Person(en) zur Abmeldung (mit Angabe der Adresse im Ausland) bei der zuständigen Meldebehörde.

 

Bei Wegzug aus den Gemeinden Falkenberg, Malgersdorf und Rimbach ist dies die VG Falkenberg.

 

Die Abmeldung ist ab einer Woche vor dem Wegzug möglich.

 

 

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